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Steuerrecht - (2) der Höhe nach

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Steuerrecht

(2) der Höhe nach

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Ob auch der Höhe nach eine objektive Vermögensmehrung eingetreten ist, bestimmt sich allein nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des erlangten Gegenstandes. Die erforderliche Bewertung erfolgt nach § 12 ErbStG.

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A übereignet dem B wirksam ein Grundstück. Der Boden ist radioaktiv hochbelastet, so dass das Grundstück keinen Verkehrswert hat. Auch hier hat B das Eigentum erhalten und ist damit dem Grunde nach bereichert. Der Höhe nach liegt die Bereicherung aber bei null. Es fehlt demnach an einer objektiven Vermögensmehrung und damit auch an einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung.

Beispiel

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A und B vereinbaren formwirksam nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB, dass A dem B 100 000 € schenkweise zuwenden soll. Bereits diese Vereinbarung bewirkt zivilrechtlich eine objektive Bereicherung, weil B eine Forderung erlangt. Ist A solvent, so ist diese Forderung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG mit dem Nennwert, also mit 100 000 € zu bewerten. Es liegt daher der Höhe nach eine Bereicherung i.H.v. 100 000 € vor. Wäre A insolvent, so wäre die Forderung uneinbringlich und hätte einen gemeinen Wert von 0 €, vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 2 BewG. Daher läge dann keine objektive Bereicherung des B vor. Erfüllt A dann das formwirksame Schenkungsversprechen und zahlt 100 000 € an B, so liegt dem Grunde nach eine Bereicherung des B vor, weil er das Eigentum an dem Geld bzw. (bei Überweisung) eine entsprechende Forderung gegen seine Bank erhält. Der Höhe nach fehlt es aber an einer weiteren Bereicherung, weil mit Erfüllung des Zahlungsanspruchs dieser erlischt (§ 362 Abs. 1 BGB) und B somit entsprechend „ärmer“ wird. Die Erfüllung eines durchsetzbaren Zahlungsanspruchs bewirkt deshalb nie eine weitere objektive Bereicherung des Zahlungsempfängers.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung

Vgl. R E 7.1 Abs. 2 S. 2; R E 7.4 Abs. 1 S. 2; H E 7.4 Abs. 1 ErbStR. muss bereits bei der Frage, ob eine Bereicherung der Höhe nach vorliegt, eine etwaige Gegenleistung (bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Auflage) bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Dagegen spricht aber, dass diese Handhabe zu einer systematisch nicht gebotenen Vermischung der Frage nach der Bereicherung mit der Frage der Unentgeltlichkeit führt.

Fallen bei der Zuwendung Kosten an, z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, so mindern diese die objektive Bereicherung

R E 7.4 Abs. 4 ErbStR., wenn der Zuwendungsempfänger gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Dies gilt aber nicht für solche Kosten, die lediglich in Vorbereitung der Zuwendung erfolgen, z.B. für Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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