Inhaltsverzeichnis
289
Zunächst muss objektiv eine Vermögensmehrung beim Empfänger eingetreten sein und zwar dem Grunde und der Höhe nach.
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Zunächst muss objektiv eine Vermögensmehrung beim Empfänger eingetreten sein und zwar dem Grunde und der Höhe nach.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung