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Expertentipp
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist die Prüfung der objektiven gegenüber der subjektiven Steuerpflicht logisch vorrangig. Zunächst muss also ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtiger Vorgang gegeben sein, vgl. die abschließende Aufzählung in § 1 ErbStG.