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Hat man den Gewerbeertrag errechnet, abgerundet und den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG abgezogen, so ist das Ergebnis mit der Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG zu multiplizieren. Die Steuermesszahl beträgt demnach grundsätzlich immer 3,5 Prozent. Das so gefundene Ergebnis ist der Steuermessbetrag i.S.v. § 14 GewStG. Dieser wird vom Finanzamt durch einen dem Steuerbescheid vergleichbaren Steuerverwaltungsakt festgesetzt. Die Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, setzt daraufhin die Gewerbesteuer durch Steuerbescheid fest, indem sie ihren individuellen Hebesatz (nach § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG mindestens 200 Prozent) mit dem Steuermessbetrag multipliziert.