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Ist der Betrieb mit einer Kapitalgesellschaft derart „verschachtelt“, dass zum Betrieb Anteile am Grund- oder Stammkapital dieser Kapitalgesellschaft in Höhe von mindestens 15 Prozent gehören, so ist der ertragsteuerliche Gewinn nach § 9 Nr. 2 a GewStG um die Ausschüttungsgewinne zu kürzen.
Beispiel
Einkommensteuerlich hat A mit seinem Betrieb im Veranlagungsjahr 2016 einen Gewinn nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 100 000 € erzielt. Zum Betriebsvermögen gehören Anteile am Stammkapital der X-AG in Höhe von 4 %. Die A-AG schüttete an A im Jahr 2016 eine Dividende in Höhe von 10 000 € aus. Dieser Betrag wurde bei der Einkommensteuer 2016 berücksichtigt. Hier ist nach § 7 S. 1 GewStG zunächst von einem maßgebenden Gewerbeertrag in Höhe von 100 000 € auszugehen. Gemäß § 9 Nr. 2a GewStG muss dieser Betrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags um die Dividende in Höhe von 10 000 € gekürzt werden. Der Gewerbeertrag beläuft sich daher auf 90 000 €. Gäbe es diese Kürzung nicht, so müsste der A Gewerbesteuer auf die Dividende von 10 000 € zahlen, obwohl dieses Geld aus dem bereits durch die A-AG voll versteuerten Einkünften stammt, so dass es zu einer doppelten Gewerbesteuerbelastung ein- und desselben Ertrags käme.
Wird die Beteiligungsquote von 15 Prozent nicht erreicht, so erfolgt keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Es findet dann stattdessen sogar eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG durch Korrektur der Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG und somit eine volle gewerbesteuerliche Doppelbelastung inländischer Betriebe statt.
Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 1381.