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Nach § 9 Nr. 1 GewStG müssen 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes abgezogen werden. So soll die Doppelbelastung des Betriebs mit Gewerbe- und Grundsteuer pauschal ausgeglichen werden. Außerdem wird so auch der Vorteil der Betriebe, die auf fremden Grundstücken wirtschaften und damit nicht grundsteuerpflichtig sind, ausgeglichen. Für die Ertragskraft des Betriebs kann es nämlich keine Rolle spielen, ob der Betrieb auf eigenem oder fremdem Grund und Boden betrieben wird.
Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 1375. Gemäß § 20 GewStDV kommt es für die Frage der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen auf die ertragssteuerlichen Regelungen an.