Inhaltsverzeichnis
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Die nach § 9 GewStG vorzunehmenden Kürzungen dienen insbesondere auch der Vermeidung bzw. Abmilderung der Belastung des Betriebs mit mehreren Steuern.
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Die nach § 9 GewStG vorzunehmenden Kürzungen dienen insbesondere auch der Vermeidung bzw. Abmilderung der Belastung des Betriebs mit mehreren Steuern.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung