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Steuerrecht - I. Hinzurechnungen, § 8 GewStG

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Steuerrecht

I. Hinzurechnungen, § 8 GewStG

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Die nach § 8 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen dienen der Ermittlung der objektiven Ertragskraft des Betriebs.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 1355. Nach dem Eingangssatz des § 8 GewStG erfolgt eine Hinzurechnung aber stets nur insoweit als für die Ermittlung der Einkommensteuer tatsächlich ein Abzug vorgenommen wurde. 

Die mit Abstand bedeutsamste Hinzurechnung regelt § 8 Nr. 1 GewStG. Demnach ist ein Viertel der Summe aus Entgelten für die Überlassung von fremdem Geld- oder Sachkapital hinzuzurechnen, soweit diese Summe den Betrag von 100 000 € übersteigt. Der Gewerbeertrag soll nämlich nicht dadurch gemindert werden, dass der Betrieb sich durch Fremdkapital finanziert. Über seine wirtschaftliche Ertragskraft sagt dieser Umstand nämlich nichts aus. Dass dennoch nicht die volle Summe, sondern lediglich 25 Prozent hinzugerechnet werden, ist einem politischen Kompromiss geschuldet.

Expertentipp

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Vorsicht beim Ableiten der Berechnungsformel aus dem Gesetz!

Wegen des letzten Halbsatzes des § 8 Nr. 1 GewStG („soweit die Summe den Betrag von 100 000 € übersteigt“) ist dringend zu beachten, dass zunächst die Summe aller Beträge nach den Ziff. a bis f zu bilden, dann 100 000 € abzuziehen sind („Finanzierungsentgeltfreibetrag“) und erst danach das Ergebnis durch den Divisor 4 zu teilen ist.

Die nach § 8 Nr. 1a GewStG hinzuzurechnenden Entgelte für Schulden erfassen alle Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital, also neben Zinsen z.B. auch ein Disagio.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 1360.

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