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Gemäß § 24 S. 2 Nr. 1 KStG erhalten Kapitalgesellschaften nie einen Freibetrag. Dieser kommt insbesondere Stiftungen und gemeinnützigen Vereinen zugute. Der Steuersatz beläuft sich gemäß § 23 Abs. 1 KStG als „Flat-Rate Tax“ auf 15 % des zu versteuernden Einkommens.