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Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die betragsmäßig bestimmten Gründungskosten die Gesellschaft zu tragen hat (§ 26 Abs. 2 AktG), so sind diese Gründungskosten abzugsfähige Betriebsausgaben der Gesellschaft. Fehlt eine solche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, so müssen die Gesellschafter die Kosten tragen. Trägt gleichwohl die Gesellschaft die Gründungskosten, so handelt es sich insoweit um eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft zugunsten sämtlicher Gesellschafter.BFH vom 11.10.1989 BStBl 1990 II, S. 89.