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Gewährt ein Gesellschafter der Gesellschaft die verdeckte Gewinnausschüttung zurück, so entfällt diese dadurch nicht. Denn ein einmal verwirklichter Steuertatbestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) kann nicht rückwirkend entfallen. Die Rückgewähr ist vielmehr eine (offene) Einlage in das Gesellschaftskapital.BFH vom 14.7.2009, DStR 2009, S. 2142.