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Steuerrecht - III. Einkommenshöhe

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Steuerrecht

III. Einkommenshöhe

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Gemäß § 7 Abs. 1 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen. Nach § 7 Abs. 2 KStG ist zu versteuerndes Einkommen das Einkommen i.S.v. § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen nach den Vorschriften des EStG und des KStG wie folgt zu ermitteln.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Berechnungsschema Körperschaftssteuer

 

Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz bzw. Jahresüberschuss/-fehlbetrag laut Handelsbilanz
(ggf. Korrektur nach § 60 Abs. 2 EStDV)

./.

offene Einlagen, § 4 Abs. 1 KStG

./.

verdeckte Einlagen, § 8 Abs. 3 S. 3 KStG

+

offene Gewinnausschüttungen, § 8 Abs. 3 S. 1 KStG

+

verdeckte Gewinnausschüttungen, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG

+

nicht abziehbare Steuern einschließlich Nebenleistungen, § 10 Nr. 2 KStG

./.

Erstattung nicht abziehbarer Steuern einschließlich Nebenleistungen, § 10 Nr. 2 KStG e contrario

+

Geldstrafen/Geldbußen, § 10 Nr. 3 KStG, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

+

50 % der Aufsichtsratsvergütungen, § 10 Nr. 4 KStG

+

andere nicht abziehbare Aufwendungen (z.B. § 4 Abs. 5, Abs. 7 EStG)

./.

Kürzungen nach § 8b KStG

+

Hinzurechnungen nach § 8b KStG

./.

steuerfreie Einnahmen (z.B. nach § 3 EStG, § 5 Nr. 3 KStG oder DBA)

+

Spenden, § 9 Abs. 2 KStG

=

steuerlicher Gewinn

./.

abzugsfähige Spenden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

./.

Verlustabzug, § 10d EStG i.V.m. § 8c KStG

=

Einkommen

./.

Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG

=

zu versteuerndes Einkommen

x

Steuersatz 15 %, § 23 Abs. 1 KStG

=

festzusetzende Körperschaftsteuer

Im Folgenden werden lediglich die klausurrelevanteren Punkte des Schemas erläutert.

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