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Expertentipp
Hier also niemals eine „4-III-Rechnung“!
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4–7k EStG ist bei Steuerpflichtigen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG das Einkommen stets durch Gewinnermittlung zu bestimmen.