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Hinweis
Nach § 8 Abs. 2 KStG sind sämtliche Einkünfte eines Steuerpflichtigen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG solche aus Gewerbebetrieb. Bei anderen Steuerpflichtigen (in der Klausur selten) kommen alle Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG in Betracht.