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Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht endet, wenn die Körperschaft wirtschaftlich aufhört zu bestehen, d.h. wenn sämtliche Rechtsbeziehungen zu anderen Rechtssubjekten abgewickelt sind. Die beschränkte Steuerpflicht endet insbesondere dann, wenn die Gesellschaft keinerlei inländische Einkünfte mehr erzielt.