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Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt nicht erst mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister (§§ 41, 278 AktG, § 11 GmbHG), sondern erstreckt sich auch auf die mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder durch notarielle Feststellung der Satzung (§§ 23 Abs. 1, 280 Abs. 1 AktG) errichtete Vorgesellschaft.
Die vor der notariellen Beurkundung bestehende Vorgründungsgesellschaft ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Sie ist grundsätzlich auch nicht körperschaftsteuerpflichtig.H 2 KStH „Beginn der Steuerpflicht“, „Vorgründungsgesellschaft“.