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Der lange Katalog der persönlichen Steuerbefreiungen in § 5 KStG enthält in seiner Nr. 9 die wohl einzige halbwegs klausurrelevante persönliche Körperschaftsteuerbefreiung. Demnach sind gemeinnützige und mildtätige Körperschaften von der Steuer befreit. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, regeln die komplexen Vorschriften der §§ 51–68 AO.