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Der lange Katalog der persönlichen Steuerbefreiungen in § 5 KStG enthält in seiner Nr. 9 die wohl einzige halbwegs klausurrelevante persönliche Körperschaftsteuerbefreiung. Demnach sind gemeinnützige und mildtätige Körperschaften von der Steuer befreit. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, regeln die komplexen Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO.