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Ist eine ausländische Gesellschaft nach dem Recht ihres Heimatstaates rechtsfähig, so kann sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Wurde die Gesellschaft in einem EU-Staat nach deren Rechtsordnung wirksam gegründet, so ist nach der unionsrechtlich gebotenen Anwendung der Gründungstheorie auch in Deutschland von der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft auszugehen. Demnach liegt bei Geschäftsleitung oder Sitz der Gesellschaft im Inland unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vor.
Handelt es sich um eine Gesellschaft aus einem Drittstaat, so kommt es nach der Sitztheorie darauf an, ob die Gesellschaft ihren Sitz in einem Land hat, in dem sie als rechtsfähig gilt. Ist dies in Deutschland, liegt unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG vor. Ist dies nicht in Deutschland, kommt beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG in Betracht.
Ob eine ausländische Gesellschaft in Deutschland als rechtsfähig anerkannt wird, hängt davon ab, ob sich bei einem Rechtstypenvergleich ergibt, dass die Gesellschaft eine kapitalistische und korporative Struktur aufweist, die für deutsche Kapitalgesellschaften typisch ist.