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Körperschaftsteuerpflichtig sind grundsätzlich auch Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Was ein Betrieb gewerblicher Art ist, definiert § 4 Abs. 1 KStG. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 KStG ist für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art keine Gewinnerzielungsabsicht nötig. Es genügt schon, dass lediglich die beim Betrieb anfallenden Kosten gedeckt werden sollen.
Wie sich im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 2 KStG ergibt, ist nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts selbst Körperschaftsteuersubjekt. Vielmehr ist Körperschaftsteuersubjekt der Betrieb gewerblicher Art, der lediglich von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Hinweis
Die Steuerpflichtigkeit solcher Betriebe ist kein konfuser Formalismus, sondern dient der Wettbewerbsneutralität. Wenn privatwirtschaftlichen Körperschaften durch die Steuerpflichtigkeit Wirtschaftskraft entzogen wird, muss dies auch bei öffentlich-rechtlichen Betrieben geschehen, die in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Betrieben stehen.
Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 KStG gilt die Steuerpflicht nicht für Hoheitsbetriebe, weil insofern die Ausübung öffentlicher Gewalt im Vordergrund steht.