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Die fehlende Rechtsfähigkeit ist Merkmal nicht nur des nichtrechtsfähigen Vereins, sondern sämtlicher in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG aufgeführter Gebilde.
Definition
Definition: Zweckvermögen
Ein Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG liegt vor, wenn ein selbstständiges Sondervermögen durch Widmung mit einem bestimmten Zweck (meist wohltätiger Art) gebildet wird (z.B. im Fall des § 1914 BGB).
Nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fallen die GbR, OHG und KG, denn diese sind jedenfalls teilrechtsfähig, also nicht nichtsrechtsfähig.