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Körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 KStG nur bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Aufzählung der körperschaftsteuerpflichtigen Subjekte in § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 KStG ist abschließend und darf nicht durch Auslegung oder Analogien erweitert werden.
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Hat ein in § 1 Abs. 1 KStG genanntes Subjekt seine Geschäftsleitung (vgl. § 10 AO) oder seinen Sitz (vgl. § 11 AO) im Inland, so besteht grundsätzlich unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (Welteinkommensprinzip, § 1 Abs. 2 KStG). Fehlt es sowohl an der inländischen Geschäftsleistung als auch am inländischen Sitz, so unterliegt die Körperschaft nach § 2 KStG der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, soweit sie inländische Einkünfte (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG) hat.
Definition
Definition: Geschäftsleitung
Nach § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Dies richtet sich nach den tatsächlichen Umständen und Verhältnissen. In der Regel ist dies der Ort, an dem die kaufmännischen Entscheidungen über das Tagesgeschäft getroffen werden (insbesondere Büro des Geschäftsführers). Unmaßgeblich sind strategische, unternehmenspolitische, organisatorische oder technische Entscheidungen. Da der Mittelpunkt der entscheidende Ort ist, kann die Geschäftsleistung nur an einem Ort sein.
Definition
Definition: Sitz
Der Sitz befindet sich nach § 11 AO dort, wo er laut Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstigen Statuten liegt (rein formales Kriterium).