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Steuerrecht - d) Werbungskosten

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Steuerrecht

d) Werbungskosten

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Expertentipp

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Die Definition im Wortlaut des Gesetzes ist nicht maßgeblich für die Klausur!

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese finale Formulierung des Gesetzes wird zur Gleichstellung mit Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG kausal ausgelegt.

Definition

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Definition: Werbungskosten

Werbungskosten sind demnach Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.

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Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, ist schlicht der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a S. 1 Nr. 1a) EStG (Arbeitnehmerpauschbetrag) anzusetzen. Dieser wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 16.3.2022 rückwirkend zum 1.1.2022 von 1000 auf 1200 € angehoben.

Beispiel

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Der Angestellte A hat Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 900 € nachgewiesen. Diese bleiben unberücksichtigt, da sie unter dem Werbungskostenpauschbetrag liegen. Allein dieser ist maßgeblich und von den Einnahmen abziehbar.

§ 9 Abs. 1 S. 3 sowie Abs. 4a, Abs. 6 EStG enthält umfangreiche Regelungen zur Abziehbarkeit von verschiedenen Aufwendungen als Werbungskosten. Darüber hinaus gelten gemäß § 9 Abs. 5 EStG diverse Regeln aus der Gewinnermittlung nach § 4 EStG sinngemäß.

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Abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gelten gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG wiederum auch die Vorschriften über die AfA, also insbesondere § 7 Abs. 1 EStG.

Beispiel

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Der bei der Sozietät PCB angestellte Rechtsanwalt R kauft sich für 1000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer einen Laptop, den er überwiegend beruflich nutzt.

Die Anschaffungskosten für den Laptop betragen 1190 €, da die Umsatzsteuer für R als Arbeitnehmer nicht abziehbar ist (§ 9b Abs. 1 EStG). Diese Kosten kann R nicht sofort als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG geltend machen, da dessen zweiter Satz § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG den Vorrang einräumt, so dass als Werbungskosten nur die nach § 7 Abs. 1 EStG anfallende jährliche AfA angesetzt werden kann.

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Expertentipp

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Besonders praxis- und klausurrelevant!

Neben den Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist die Abziehbarkeit der sog. Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG möglich. Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die für 2024 geplante Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem 21. Kilometer auf das Jahr 2022 vorgezogen.

Beispiel

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Rechtsanwalt R wohnt in Ulm und ist bei der Sozietät PCB in München angestellt. Er pendelt in 2021 an jedem Arbeitstag mit seinem privaten Pkw zwischen Wohn- und Arbeitsort hin und her (einfache Entfernung unter Zugrundelegung der kürzesten Straßenverbindung: 150 km; 230 Arbeitstage). Wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Strecke zwischen Ulm und München muss R in 2021 insgesamt Bußgelder in Höhe von 300 € zahlen.

Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz sind i.S.v. § 8 Abs. 2 EStG hier nicht gegeben, da R seinen privaten Pkw nutzt. R kann aber die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8, Abs. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag beläuft sich auf 11 845 € (= (230 × 20 × 0,30) + (230 × 130 × 0,35)). Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, S. 8 EStG ist die Entfernungspauschale aber auf 4500 € pro Kalenderjahr begrenzt. Bei Nutzung eines eigenen Pkw sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Diese müssen jedoch im Einzelnen nachgewiesen werden. Gelingt der Nachweis nicht, verbleibt es beim Höchstbetrag von 4500 €. Der Abzug der Bußgelder als Werbungskosten kommt wegen des in § 12 Nr. 4 EStG aufgestellten Abzugsverbots nicht in Betracht. Zwar handelt es sich hier wegen der beruflichen Veranlassung der Bußgelder um Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Aber auch bei Bußgeldern überwiegt der Strafcharakter im Sinne dieser Vorschrift. Die Strafe würde unberechtigt gemindert, wenn der Steuerpflichtige aus ihr Steuervorteile ziehen könnte.

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Expertentipp

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Abkürzung des Zahlungsweges steuerlich anzuerkennen, echter Drittaufwand hingegen nicht!

Das objektive Nettoprinzip verbietet es, Aufwendungen eines Dritten bei einem anderen Steuerpflichtigen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach h.M. ist eine solche Berücksichtigung jedoch dann möglich, wenn der Dritte lediglich den Zahlungsweg abkürzt, d.h. wenn er anstelle des Steuerpflichtigen einen bereits von diesem geschlossenen Vertrag durch Zahlung erfüllt. Denn es wäre widersinnig, wenn man eine steuerliche Berücksichtigung nur dann erlauben würde, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und dieser den Vertrag dann erfüllt, nicht aber in dem Fall, in dem der Dritte den Vertrag selbst für den Steuerpflichtigen erfüllt. Unter die Abkürzung des Zahlungsweges fallen auch die Fälle des Bargeschäfts des täglichen Lebens. Eine Abkürzung des Vertragsweges führt jedoch zu echtem Drittaufwand, der nicht steuermindernd berücksichtigt werden darf.

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