Inhaltsverzeichnis
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Einige Einnahmen sind nach § 3 EStG steuerfrei, z.B. die Möglichkeit zur Nutzung dienstlicher Computer mit Internet zu privaten Zwecken nach § 3 Nr. 45 EStG, Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG. Auch hier kommt oft die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26, 26a EStG zum Tragen (vgl. oben Rn. 151). Für Corona-Prämien kommt eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Betracht. Entschädigungen nach dem IfSG, insbesondere für den infolge Quarantäne erlittenen Verdienstausfall nach § 56 IfSG, stellt § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei. Eine Steuerbefreiung enthält außerdem § 3 Nr. 28a EStG für Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Für die für 2022 vorgesehene Energiepreispauschale gibt es keine Steuerbefreiung nach § 3 EStG.