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Expertentipp
§ 38a Abs. 1 S. 2 EStG darf in Klausuren nicht übersehen werden!
Bei der Überschussermittlung ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG zu beachten. Eine Ausnahme ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1 S. 4, 38a Abs. 1 S. 2 EStG. Demnach gilt laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Auf § 11 Abs. 1 S. 2 EStG kommt es dabei nicht an.
Beispiel
A ist bei der Firma X angestellt. Sein Lohn für Dezember 2021 sowie das Weihnachtsgeld wird ihm wegen einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit der X erst im April 2022 ausgezahlt. Wegen §§ 11 Abs. 1 S. 4, 38a Abs. 1 S. 2 EStG gilt der Dezemberlohn als im Jahr 2021 bezogen. Etwas anderes gilt für das Weihnachtsgeld. Dieses stellt keinen laufenden Arbeitslohn dar, sondern eine Sondervergütung. Dieses ist erst im Veranlagungsjahr 2022 zu versteuern, da es erst im April 2022 i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zugeflossen ist.