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Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG ist immer der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu bestimmen.
Hinweis
Hierbei gibt es kein Betriebsvermögen. Sämtliche Gegenstände, die der Steuerpflichtige zur Einnahmenerzielung nutzt sind daher Privatvermögen.