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Expertentipp
Für den Steuerpflichtigen eine Erleichterung, für den Klausurbearbeiter aber oft mindestens ebenso schwierig wie die Bilanzierung.
In § 4 Abs. 3 EStG erlaubt das Gesetz die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Steuerpflichtigen dar. Anstelle einer Buchführung bedarf es lediglich einer Belegsammlung. Es gibt zwar ein Betriebsvermögen, aber keine Bilanz.