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Privat veranlasste Änderungen des Betriebsvermögens müssen für Zwecke der Besteuerung korrigiert werden. Dies sind Entnahmen und Einlagen.
Expertentipp
Unbedingt zu beachten ist, dass im Prüfungsaufbau die Korrektur von Einlagen und Entnahmen erst nach der Berechnung des Saldos aus dem aktuellen und dem letztjährigen Eigenkapital erfolgen darf.