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Rückstellungen sind im Prinzip wie Verbindlichkeiten zu bewerten, allerdings müssen die in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten Umstände berücksichtigt werden, also insbesondere etwa die Wahrscheinlichkeit einer bloß teilweisen Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a a) EStG).