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Expertentipp
Wichtige Abgrenzung!
Im Gegensatz zu Rückstellungen sind Rechnungsabgrenzungsposten keine Wirtschaftsgüter, sondern bloße Korrekturgrößen in der Bilanz. Sie sind vor dem Hintergrund des sog. Verursachungsprinzips des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB zu sehen. Demnach müssen Aufwendungen und Erträge in dem Jahr bilanziert werden, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Unerheblich ist, wann die entsprechende Zahlung fließt.
Beispiel
Bauunternehmer U bestellt im Jahr 2021 einen Bagger für 100 000 €. Dieser wird erst 2022 geliefert und vom betrieblichen Bankkonto bezahlt. Bereits in der Jahresbilanz 2021 muss die Kaufpreisverbindlichkeit in Höhe von 10 000 € passiviert werden. Ebenfalls in 2021 zu bilanzieren ist ein Anspruch des U auf Lieferung eines Baggers.
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Rechnungsabgrenzungsposten dienen als Korrektiv zum Verursachungsprinzip. Ein Rechnungsabgrenzungsposten ist immer dann geboten, wenn eine erfolgswirksame Zahlung im aktuellen Wirtschaftsjahr fließt, ohne dass sie zu diesem gehört. Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG immer dann zu bilden, wenn der Steuerpflichtige im aktuellen Wirtschaftsjahr Ausgaben tätigt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.
Beispiel
Bauunternehmer U zahlt im Dezember 2021 bereits die Miete für sein Betriebsgebäude für das 1. Quartal 2022 in Höhe von 12 000 €. In der Bilanz für 2021 ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 12 000 € zu bilden, da U in 2021 eine Zahlung vorgenommen hat, die im Jahr 2022 Aufwand (erfolgswirksam) ist. Im vorangegangenen Beispiel darf dagegen kein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Denn nicht die Zahlung des Kaufpreises erfolgte im Voraus, sondern die Lieferung. In derartigen Fällen darf nie ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Außerdem handelt es sich bei dem Geschäft mit dem Bagger nicht um einen erfolgswirksamen Vorgang, sondern um einen bloßen Aktivtausch ohne Auswirkungen auf das Eigenkapital.
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Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zu bilden für Einnahmen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.
Beispiel
U gewährt dem Kunden K im Jahr 2020 im Rahmen seines Geschäftsbetriebs einen entgeltlichen Zahlungsaufschub bis 2021. K zahlt an U hierfür im Jahr 2020 im Voraus Zinsen in Höhe von 1200 €. Hier muss U in der Bilanz für 2020 einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 1200 € bilden, da die empfangenen Zinsen wirtschaftlich zum Jahr 2021 gehören, aber bereits im Jahr 2020 gezahlt wurden. Außerdem sind sie als Ertrag (erfolgswirksam) anzusehen.