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Steuerrecht - b) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, § 22 Nr. 2 EStG

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Steuerrecht

b) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, § 22 Nr. 2 EStG

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Gemäß § 22 Nr. 2 EStG sind auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einkommensteuerbar. Was private Veräußerungsgeschäfte sind, regelt das Gesetz abschließend in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 EStG. Es sind Grundstücke und sonstige Wirtschaftsgüter zu unterscheiden. Maßgeblich ist, ob die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren (bei Grundstücken) bzw. innerhalb von 1 Jahr (bei sonstigen Wirtschaftsgütern) erfolgt („Spekulationsfrist“). Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns als sonstige Einkünfte in Frage. Sehr wichtig sind auch die beiden Ausnahmetatbestände:

So werden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG solche Grundstücke nicht einbezogen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

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Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG werden außerdem Gegenstände des täglichen Gebrauchs nicht einbezogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige diese Gegenstände tatsächlich täglich gebraucht hat. Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 23 EStG, die Veräußerung von Gegenständen, denen typischerweise Wertsteigerungspotential innerhalb der Spekulationsfrist zukommt, zu erfassen, ist eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, da sonst unüberwindbare Beweisschwierigkeiten auftreten. Wenn es sich bei dem konkreten Gegenstand um einen solchen handelt, der nach der Verkehrsanschauung typischerweise für den täglichen Gebrauch genutzt wird, so ist die Besteuerung eines entsprechenden Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ausgeschlossen.

Beispiel

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A erwirbt auf einem Flohmarkt eine Müslischale für 1 €. Diese gebraucht er auch täglich beim Frühstück. Es stellt sich heraus, dass die Schale ein antikes Sammlerstück ist. A veräußert die Schale innerhalb der Veräußerungsfrist für 1 000 000 €. Eine antike Müslischale mit einem Millionenwert ist nach der Verkehrsanschauung nicht für den täglichen Gebrauch bestimmt, sondern kommt nur als Ausstellungsstück oder Spekulationsobjekt in Betracht. Der Veräußerungsgewinn ist daher nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

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Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG verlängert sich die Veräußerungsfrist auf 10 Jahre, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Dies soll nach der Finanzverwaltung nicht für virtuelle Währungen gelten, d.h. auch dann nicht, wenn diese zum Lending (vorübergehende Überlassung von virtueller Währung gegen Entgelt) verwendet werden (vgl. BMF vom 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001). Diese Auffassung erscheint mit dem Gesetzeswortlaut indes kaum vereinbar. Im Übrigen ist die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG sowie die sich aus § 23 Abs. 2 EStG ergebende umfassende Subsidiarität zu beachten.

Beispiel

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A veräußert aus seinem Depot Aktien, die er vor 6 Monaten angeschafft hat. Er erzielt so einen Gewinn in Höhe von 1000 €. Der Tatbestand des §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist erfüllt, aber wegen § 23 Abs. 2 EStG unterfällt der Gewinn den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

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