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Steuerrecht - c) Gewinne aus der Veräußerung und Verpachtung des Betriebs

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Steuerrecht

c) Gewinne aus der Veräußerung und Verpachtung des Betriebs

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Und hier der letzte Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb!

Wenn der Steuerpflichtige sukzessive Wirtschaftsgüter seines Gewerbebetriebs veräußert (sog. Betriebsauflösung), gehören die so erzielten Gewinne zu den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wenn jedoch der Steuerpflichtige seinen Betrieb bzw. einen Teilbetrieb „auf einen Schlag“ komplett veräußert, so fällt ein dadurch erzielter Gewinn an sich nicht mehr unter die gewerblichen Einkünfte, da die Betriebsveräußerung oder -aufgabe weder nachhaltig noch unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. § 16 EStG fingiert jedoch auch Gewinne aus einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

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Wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb nicht selbst fortführt, sondern diesen verpachtet, so gibt er an sich den Betrieb zumindest für die Dauer der Verpachtung auf. Nach § 16 Abs. 3b EStG kann in Verpachtungsfällen eine Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 EStG aber nicht angenommen werden, solange der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber nicht ausdrücklich die Aufgabe des Betriebs erklärt oder dem Finanzamt aus anderen Umständen bekannt wird, dass tatsächlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist.

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Wenn im Falle einer Verpachtung des Betriebs dieser auch aufgegeben wurde, so ist der Aufgabegewinn nach § 16 EStG zu versteuern. Zusätzlich sind die Pachteinnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Wenn im Falle der Verpachtung des Betriebs aber keine Betriebsaufgabe angenommen werden kann, so fällt keine Steuer nach § 16 EStG an. Die Pachteinnahmen sind dann aber nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte, da das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Die an sich unter § 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG fallenden Einkünfte werden über die Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 728 ff.

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