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Steuerrecht - (c) gewerbliche Prägung

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Steuerrecht

(c) gewerbliche Prägung

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Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG erfährt eine Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, eine gewerbliche Prägung dadurch, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind.

Beispiel

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Bei der ABC-GmbH & Co. KG ist die ABC-GmbH Komplementärin, während A, B und C als Kommanditisten beteiligt sind. Das Unternehmen übt lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit aus. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass A neben der ABC-GmbH zur Geschäftsführung (bei der KG) befugt ist. An sich ist die GmbH & Co. KG der klassische Anwendungsfall des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, als Komplementärin der KG der einzige persönlich haftende Gesellschafter und wegen § 164 HGB allein zur Führung der Geschäfte der KG befugt. Eine GmbH & Co. KG erzielt deswegen grundsätzlich schon kraft Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In dem hier dargestellten Fall liegt jedoch eine „Entprägung“ vor. Denn mit A ist ein Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, der keine Kapitalgesellschaft ist, so dass die Voraussetzung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 EStG nicht erfüllt ist.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG tritt dieselbe Rechtsfolge („Prägung“) auch dann ein, wenn eine „mehrstöckige Gesellschaft“ gegeben ist, d.h. eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann selbst zur gewerblichen Prägung einer anderen Gesellschaft führen.

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