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Steuerrecht - (b) teilweise gewerbliche Tätigkeit

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Steuerrecht

(b) teilweise gewerbliche Tätigkeit

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Expertentipp

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Gewerblichkeit färbt ab!

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft vollumfänglich als gewerblich, wenn diese Gesellschaft zumindest teilweise eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese sog. „Abfärberegel“ bewirkt, dass die Tätigkeit einer Gesellschaft nicht in eine gewerbliche und eine nicht-gewerbliche aufgeteilt werden kann, da die Gewerblichkeit auf den nicht gewerblichen Teil „abfärbt“ und daher die Gesellschaft insgesamt einheitlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Hinweis

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Die Rechtsprechung macht hiervon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann eine Ausnahme, wenn der nicht-gewerbliche Teil der Einkünfte „äußerst geringfügig“ ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn die gewerblichen Netto-Umsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und einen Betrag von 24 500 € im Veranlagungsjahr nicht übersteigen.

Beispiel

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Die A, B und C führen eine gemeinschaftliche Zahnarztpraxis. Nebenbei verkaufen Sie ihren Kunden jedoch auch elektrische Zahnbürsten. Der Nettoumsatzerlös hieraus beläuft sich auf 30 000 €. Die ABC-GbR erzielt mit ihrer Praxis an sich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Jedoch stellt der Handel mit Zahnbürsten eine originär gewerbliche Betätigung dar. Die Netto-Umsatzerlöse hieraus sind auch nicht mehr nur „äußerst geringfügig“. Demnach führt die Abfärberegel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu, dass die ABC-GbR insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

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Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG findet eine „Abfärbung“ auch in dem Fall statt, in dem die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht, d.h. wenn sie selbst Mitunternehmerin einer gewerblichen Personengesellschaft ist.

Beispiel

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Die X-OHG ist im Baustoffhandel und damit originär gewerblich tätig. Ihre Gesellschafter sind die natürlichen Personen A und B sowie die ausschließlich vermögensverwaltend tätige C-KG. Wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG erzielt auch die C-KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da sie Gewinnanteile der gewerblich tätigen X-OHG bezieht und somit wiederum die „Abfärberegel“ eingreift.

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