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Steuerrecht - (5) keine private Vermögensverwaltung

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Steuerrecht

(5) keine private Vermögensverwaltung

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Die Verwaltung eigenen privaten Vermögens kann alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen. Es ist jedoch allgemein anerkannt und in § 14 S. 1 AO angedeutet, dass eine solche Vermögensverwaltung regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist.BFH GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 (762). Einen Anhaltspunkt dafür, was private Vermögensverwaltung ist, liefert § 14 S. 3 AO. Demnach ist private Vermögensverwaltung die bloße Nutzung von Vermögen. Damit ist die Fruchtziehung oder Umschichtung gemeint.Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 703. Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen.    

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Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Formen der Verwaltung privaten Vermögens in §§ 20–23 EStG der Einkommensteuer unterworfen. Nach § 20 EStG zählt u.a. der Ertrag aus dem Halten und Veräußern von Kapitalanlagen zu den steuerbaren Einkünften. Nach § 21 EStG gilt das gleiche für die Vermietung und Verpachtung bestimmter Objekte. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG schließlich unterfällt auch der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer. Allen drei Steuertatbeständen ist gemein, dass es um Erträge aus der Verwaltung von Privatvermögen, d.h. aus der Umschichtung privater Vermögenswerte, geht. Sie enthalten jedoch jeweils auch eine Subsidiaritätsklausel, die besagt, dass diese Einkünfte u.a. § 15 Abs. 1 EStG unterfallen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, vgl. § 20 Abs. 8 EStG, § 21 Abs. 3 EStG, § 23 Abs. 2 EStG. Wenn also an sich ein Tatbestand der §§ 20–23 EStG erfüllt ist, aber die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keine bloße Vermögensverwaltung mehr darstellt, sondern nach der Verkehrsanschauung eine Qualität angenommen hat, die bereits als gewerblich anzusehen ist, so sind die Einkünfte nach § 15 EStG zu versteuern.

Die wichtigsten Konstellationen, in denen an sich Tatbestände der §§ 20–23 EStG erfüllt sind, typischerweise aber eine Gewerblichkeit besonders genau zu prüfen sein wird, werden nachfolgend dargestellt.

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