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Gemäß § 31 S. 1 EStG wird die Belastung des Steuerpflichtigen mit der Existenzsicherung seiner Kinder entweder durch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 (Kinderfreibetrag sowie Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag) oder durch Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) steuerlich berücksichtigt, je nachdem was für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Der Begriff der Kinder wird in § 32 Abs. 1 EStG legal definiert. In § 32 Abs. 3–5 EStG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist. Seit 1.1.2012 erfordert § 32 Abs. 4 EStG nicht mehr, dass das Kind selbst keine Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrages bezieht, so dass die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. das Kindergeld nicht mehr von einer Einkommensprüfung beim Kind abhängig sind.
Daneben wird nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG ein Freibetrag in Höhe von 1464 € für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes gewährt. Bei Alleinerziehenden gewährt § 24b EStG einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4008 €. Weitere Begünstigungen finden sich im Rahmen der Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 33a Abs. 2 EStG).