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Für Einkünfte aus Kapitalvermögen sieht § 32d EStG einen gesonderten Steuertarif vor. Dieser beträgt linear 25 % („Flattax“).
Hinweis
Ob der gesonderte Steuertarif zur Anwendung kommt, kann erst geprüft werden, nachdem festgestellt wurde, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Es empfiehlt sich, in der Klausur dann an dieser Stelle klarzustellen, dass vorbehaltlich des § 32d EStG der Normal- bzw. Splittingtarif gilt und im Aufbau erst nach der Prüfung der Einkünfte zu untersuchen, inwieweit hier der gesonderte Steuertarif tatsächlich zur Anwendung kommt.