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In den Fällen der Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG kommt der Splittingtarif zur Anwendung.Instruktive Beispiele bei Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, Rn. 631 ff. Dieser mildert die Progression ab und dient zur Förderung von Ehe und Familie.Grobshäuser/Knies/Schmidt Einkommensteuer, S. 10. Da durch das derzeit geltende Modell die sog. „Hausfrauenehe“ privilegiert wird, ist der Splittingtarif ständiger Gegenstand sozialpolitischer Diskussionen und Reformüberlegungen.