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Der Grundtarif wird in § 32a Abs. 1 EStG geregelt. Die komplexe Berechnungsweise resultiert aus der sozialstaatlich motivierten Forderung, dass ein höheres Einkommen auch prozentual höher zu besteuern ist (sog. linear-progressiver Tarif). Die Einkommensteuertabellen ersparen dem Rechtsanwender regelmäßig eine Berechnung anhand der in § 32a Abs. 1 EStG dargestellten Formeln. In Höhe des Grundfreibetrags (Sicherung des Existenzminimums) beträgt der Steuersatz nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG 0 €. Der Grundfreibetrag wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 als Reaktion auf die erhöhte Inflation auf 10 347 € angehoben. Bei darüber hinausgehenden Einkommen beginnt der Steuersatz bei ca. 14 Prozent und steigt mit der Höhe des Einkommens bis zum Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 274 613 € gilt der sog. Reichensteuersatz von 45 Prozent.