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Der Grundtarif wird in § 32a Abs. 1 EStG geregelt. Die komplexe Berechnungsweise resultiert aus der sozialstaatlich motivierten Forderung, dass ein höheres Einkommen auch prozentual höher zu besteuern ist (sog. linear-progressiver Tarif). Die Einkommensteuertabellen ersparen dem Rechtsanwender regelmäßig eine Berechnung anhand der in § 32a Abs. 1 EStG dargestellten Formeln. In Höhe des Grundfreibetrags (Sicherung des Existenzminimums) beträgt der Steuersatz nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG 0 €. Bei darüber hinausgehenden Einkommen beginnt der Steuersatz bei ca. 14 Prozent und steigt mit der Höhe des Einkommens bis zum Spitzensteuersatz in Höhe von 45 Prozent an.