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Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen zur Ehegattenveranlagung uneingeschränkt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Auf sonstige eheähnliche bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften sind die gesetzlichen Vorschriften schon mangels der erforderlichen Regelungslücke nicht analog anwendbar.