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Gemäß § 26 Abs. 2 EStG haben die Ehegatten über die Veranlagungsart ein Wahlrecht, wobei die getroffene Wahl für den jeweiligen Veranlagungszeitraum grundsätzlich bindend ist. Erfolgt keine Wahl, so wird nach § 26 Abs. 3 EStG eine Zusammenveranlagung durchgeführt.