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Steuerrecht - 2. Durchführung der Zusammenveranlagung

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Steuerrecht

2. Durchführung der Zusammenveranlagung

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Bei der Ehegattenveranlagung werden nach § 26b EStG zunächst die Einkünfte der Ehegatten jeweils gesondert ermittelt. Sodann werden diese Einkünfte zusammengerechnet und es ergibt sich ein gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte.Grobshäuser/Knies/Schmidt Einkommensteuer, S. 13. Für die weitere Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind die Ehegatten dann wie ein einziger Steuerpflichtiger zu behandeln, d.h. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, unabhängig davon welcher Ehegatte diese jeweils getragen hat. Freibeträge werden nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 10 Abs. 3 EStG, § 13 Abs. 3 S. 3 EStG, § 20 Abs. 9 S. 2 EStG) verdoppelt. Am Schluss wird das so ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen dem sog. Splittingtarif (siehe unten Rn. 46) unterworfen.

Hinweis

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Die Zusammenveranlagung ist für die Ehegatten umso günstiger, je weiter ihre jeweiligen Einkommen voneinander abweichen. Bei exakt identischen Einkommen ergibt sich aus der Zusammenveranlagung daher kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber einer Einzelveranlagung.

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