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Eine Ehegattenveranlagung nach §§ 26a, 26b EStG setzt nach § 26 Abs. 1 EStG voraus, dass eine zivilrechtlich wirksame Ehe vorliegt, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehegatten kann sich dabei aus § 1 Abs. 1–3 oder aus der Fiktion des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ergeben.
Der Begriff des Getrenntlebens des § 1567 Abs. 1 BGB gilt auch im Einkommensteuerrecht. Anders als im Zivilrecht unterbricht aber ein Versöhnungsversuch das dauernde Getrenntleben, so dass ein Versöhnungsversuch, bei dem die Ehegatten die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder hergestellt haben, zu einer Ehegattenveranlagung führen kann.Ettlich Einkommensteuerrecht, S. 28. Denn es genügt, wenn die hier genannten Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung an nur einem einzigen Tag im Jahr vorliegenBFH/NV 2002, S. 645. (Extremfälle: Hochzeit erst am 31.12. oder Getrenntleben schon ab 2.1.).