Inhaltsverzeichnis
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Gemäß §§ 2 Abs. 7 S. 1 und 2, 25 Abs. 1 EStG ist Veranlagungszeitraum (immer) das Kalenderjahr. In der Klausur ist nach dem jeweiligen Bearbeitervermerk regelmäßig die Veranlagung für das vorangegangene Kalenderjahr zu prüfen.
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Gemäß §§ 2 Abs. 7 S. 1 und 2, 25 Abs. 1 EStG ist Veranlagungszeitraum (immer) das Kalenderjahr. In der Klausur ist nach dem jeweiligen Bearbeitervermerk regelmäßig die Veranlagung für das vorangegangene Kalenderjahr zu prüfen.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
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