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Steuerrecht - I. Subjektive Steuerpflicht

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Steuerrecht

I. Subjektive Steuerpflicht

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Subjektiv einkommensteuerpflichtig sind allein natürliche Personen, d.h. jeder lebende Mensch.

 

In den meisten Klausuren handelt es sich um Fälle der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht liegt unabhängig von der Staatsangehörigkeit dann vor, wenn eine natürliche Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

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Der Begriff des Wohnsitzes ist in § 8 AO für alle Steuergesetze legal definiert. Erforderlich ist eine Wohnung, d.h. ein objektiv zum Wohnen geeigneter Raum. Die potentiell steuerpflichtige Person muss die Wohnung innehaben, d.h. tatsächlich über sie verfügen können. Drittens müssen Umstände gegeben sein, die darauf schließen lassen, dass die potentiell steuerpflichtige Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dies bestimmt sich nach sämtlichen objektiv erkennbaren Umständen des Einzelfalles. Nicht erforderlich ist dafür ein regelmäßiges Nutzen der Wohnung.BFH/NV 2004, S. 917. Da § 1 Abs. 1 S. 1 EStG „einen“ Wohnsitz erfordert, liegt unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auch dann vor, wenn von mehreren Wohnsitzen wenigstens einer in Deutschland liegt.

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Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in § 9 S. 1 AO definiert. Besondere praktische Bedeutung kommt dabei der Vermutung des § 9 S. 2 AO zu. Demnach wird unwiderleglich und rückwirkend vom ersten Tag an vermutet, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in Deutschland liegt, wenn sich diese Person mehr als 6 Monate – d.h. mindestens 183 Tage – in Deutschland aufhält. Dieser Vermutungszeitraum muss nicht innerhalb von ein und demselben Kalenderjahr liegen. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 EStG („den“ gewöhnlichen Aufenthalt) ergibt sich, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

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Mit der Bejahung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 EStG steht fest, dass der Steuerpflichtige mit seinem gesamten Welteinkommen in Deutschland zur Einkommensteuer herangezogen wird, d.h. unabhängig davon, woher der Steuerpflichtige Einkünfte bezieht, muss er diese in Deutschland nach dem EStG versteuern (sog. Welteinkommensprinzip).

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