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Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in den dort genannten Fällen.
Hinweis
Hervorzuheben ist, dass die Verjährung (sowohl bei Festsetzungs,- als auch bei Zahlungsverjährung) ebenfalls ein Erlöschensgrund ist und nicht lediglich – wie im Zivilrecht – ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt.