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Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen sämtliche Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Gesamtrechtsnachfolge tritt insbesondere nach § 1922 BGB im Erbfall, nach §§ 1415 f. BGB bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft und regelmäßig in Umwandlungen nach dem UmwStG ein.