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Das Steuerschuldverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das nur kraft Gesetzes entstehen kann. Insbesondere ergibt sich aus einer vertraglichen Regelung gemäß § 48 Abs. 2 AO kein Steuerschuldverhältnis zwischen einem Dritten und dem Fiskus. Denn das Steuerschuldverhältnis ist durch ein Subordinationsverhältnis gekennzeichnet. Der Fiskus kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur durch Verwaltungsakt durchsetzen. Ein Vertrag i.S.v. § 48 Abs. 2 AO führt jedoch zu einem Gleichordnungsverhältnis, vgl. § 192 AO. Die Regelung des § 48 Abs. 2 AO stellt lediglich klar, dass Dritte für Verbindlichkeiten des Steuerschuldners insbesondere bürgen oder die Verbindlichkeiten übernehmen können. Ein Steuerschuldverhältnis entsteht dadurch nicht. Die gesetzlichen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden im Folgenden dargestellt.