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Die AO ordnet in § 33 Abs. 2 an, dass kein Steuerpflichtiger ist, wer lediglich in einer fremden Steuersache Auskunfts- oder Vorlagepflichten zu erfüllen hat, ein Sachverständigengutachten erstatten muss oder das Betreten von Grundstücken und Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat. Solche Personen dienen der verfahrensgemäßen Sachaufklärung nach Maßgabe der §§ 93 ff. AO.