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Nach § 42 Abs. 1 S. 1 AO ist die rechtsmissbräuchliche Steuerumgehung unzulässig, d.h. die Steuer entsteht so, wie wenn keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gewählt worden wäre (§ 42 Abs. 1 S. 3 AO). Was ein Missbrauch ist, definiert § 42 Abs. 2 S. 1 AO. Unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige in Steuerumgehungs- bzw. Missbrauchsabsicht handelt. § 42 Abs. 2 AO enthält lediglich objektive Tatbestandsmerkmale.
Vom Missbrauch zu unterscheiden ist die zulässige Steuervermeidung.
Definition
Definition: Die Steuer in zulässiger Weise vermeidet,
Die Steuer in zulässiger Weise vermeidet, wer wirtschaftlich angemessen handelt und dabei keinen gesetzlichen Steuertatbestand erfüllt.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit muss je nach Sinn und Zweck des einzelnen Steuergesetzes im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände beurteilt werden.
Expertentipp
In der Klausur ist bei der Annahme eines Missbrauchs äußerste Zurückhaltung geboten. Im Zweifel ist wegen der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen nicht von einer unangemessenen Gestaltung auszugehen. Gelangt man unter entsprechend aufwändiger Argumentation zu dem Ergebnis, dass eine an sich steuerlich missbräuchliche Gestaltung vorliegt, so kann nach § 42 Abs. 2 S. 2 AO dennoch wegen außersteuerlicher Gründe ein Missbrauch ausgeschlossen sein.