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Nach § 41 Abs. 2 S. 1 AO sind Scheingeschäfte steuerlich unbeachtlich.
Definition
Definition: Scheingeschäfte
Scheingeschäfte sind rechtlich wirksame Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliches Ergebnis von den Parteien nicht gewollt ist und deshalb entweder schon nicht herbeigeführt oder nicht bestehen gelassen wird.
Expertentipp
Extrem praxis- und klausurelevant!
Die in Klausur und Praxis bedeutsamsten Fälle von Scheingeschäften sind Verträge zwischen Angehörigen, Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren beherrschenden Gesellschaftern sowie Verträge zwischen Personengesellschaften und den Angehörigen von deren Gesellschaftern, die jeweils steuerliche Vorteile bewirken sollen. Solche Verträge sind durch das Fehlen der zwischen „neutralen“ Vertragsparteien üblichen Interessengegensätze gekennzeichnet. Die Finanzverwaltung stuft solche Verträge daher als Scheingeschäfte ein, es sei denn es werden im Vorhinein klare und formwirksame Vereinbarungen getroffen, die inhaltlich dem unter fremden Dritten üblichen entsprechend (Fremdvergleich) und wie unter fremden Dritten vollzogen werden.BFH vom 25.7.1991, BStBl II 1991, S. 842.
Beispiel
M ist von F geschieden und schuldet ihr monatlichen Unterhalt i.H.v. 2000 € (24 000 € im Jahr). Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG können pro Jahr 13 805 € Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Da M ein Unternehmen betreibt und Steuern sparen möchte, vereinbart er mit F, dass sie als Sekretärin für ihn arbeiten und dafür ein Entgelt i.H.v. 10 195 € (= 24 000 € ./. 13 805 €) jährlich erhalten soll. Diesen Betrag und sämtliche Sozialabgaben könnte M nach § 4 Abs. 4 EStG steuermindernd als Betriebsausgaben absetzen. Tatsächlich sind sich M und F darüber einig, dass F im Büro des M nichts zu suchen und keinerlei Arbeitsleistung für ihn zu erbringen hat (§ 33a EStG soll hier aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben). Der Arbeitsvertrag zwischen M und F ist nach § 41 Abs. 2 S. 1 AO für die Besteuerung unerheblich, weil der Vertrag nicht tatsächlich vollzogen wird, d.h. M kann die Lohnaufwendungen nicht nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben geltend machen. F hingegen erzielt keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.v. § 19 EStG, sondern Unterhalt und damit sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 1a EStG i.H.v. 24 000 €. Wegen ihrer privaten Veranlassung (Scheidung) können die entsprechenden Ausgaben des M gemäß § 12 Nr. 2 EStG nicht steuermindernd berücksichtigt werden.